Die Verpflichtung zur ärztlichen Qualitätssicherung ist im Ärztegesetz festgehalten. Die Qualitätskriterien selbst, der Evaluierungsablauf und die Führung des bundesweiten Qualitätsregisters werden in einer Verordnung beschrieben, die die Österreichische Ärztekammer erlassen hat. Mit der Genehmigung am 01.01.2012 durch den Herrn Bundesminister für Gesundheit, Alois Stöger ist die Verordnung in Kraft getreten.
Evaluierungsfragen gemäß QS-VO 2012
Anhand des Fragebogens wird im Rahmen der Selbstevaluierung der Ärztinnen und Ärzte abgefragt, ob die Ordination den verordneten Qualitätskriterien entspricht.
Evaluierungsfragen (231 KB)
Die hier abgebildeten Evaluierungsfragen erheben keinen Anspruch auf Aktualität oder Vollständigkeit und dienen nur der Information des interessierten Fachpublikums.
Achtung, die elektronische Evaluierung erfolgt nicht über unsere Homepage sondern über ein eigens geschaffenes Intranet, für das jeder niedergelassene Arzt seine persönlichen Zugangsdaten postalisch übermittelt bekommt.
Gesetzlicher Auftrag
Die Verpflichtung zur ärztlichen Qualitätssicherung ist im bundesweit geltenden Ärztegesetz 1998 BGBl.I 169/1998 i.d.Fassung BGBl. I 61/2010 verankert.
Der gesetzliche Auftrag an die ÖQMed zur Ausarbeitung fachspezifischer Qualitätskriterien, zur Durchführung der Qualitätsevaluierung und der Qualitätskontrolle wie auch der Führung des Qualitätsregisters ist in § 118a ÄrzteG geregelt.
- Qualitätssicherung als ärztliche Berufspflicht (§ 49 ÄrzteG 1998)
- Die Strukturen zur ärztlichen Qualitätssicherung (§§ 118a,118b ÄrzteG 1998)
- Verordnungsermächtigung der Österreichischen Ärztekammer (§ 118c ÄrzteG 1998)
Glossar
Weiterführende Informationen und Begriffsbestimmungen zur ärztlichen Qualitätssicherung finden Sie hier.
QS-Beauftragte
Informationen zu den Qualitätssicherungs-Beauftragten stellen wir hier bereit >>
Downloads
Nützliche Dokumente für die Evaluierung finden Sie unter Downloads.
FAQs
Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie unter FAQs.





