Aktuelle Informationen

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen im Ärztegesetz und Gesundheitsqualitätsgesetz gibt es einige Änderungen im Ablauf der Qualitätssicherung und neue Zuständigkeiten. Hier erfahren Sie die wesentlichen Punkte:

  • Qualitätskriterien

    Die Kriterien, also die Regeln, die in Ordinationen und Gruppenpraxen im Rahmen der Qualitätssicherung eingehalten und überprüft werden müssen, sind wie gewohnt in der QS-VO (Qualitätssicherungs-Verordnung definiert. Die Zuständigkeit für das Erlassen der neuen QS-VO ist aber per 1.1.2024 auf den Bundesminister für Gesundheit übergegangen.

    Sobald die neue QS-VO erlassen wurde, werden wir hier darüber informieren.
     
  • Selbstevaluierung und Mängelbehebung

    Die Selbstevaluierung aller niedergelassenen Ärztinnen und Ärzte sowie Gruppenpraxen wird weiterhin von der ÖQMED organisiert. Auch der Fragebogen wird weiterhin von der ÖQMED auf Basis der QS-VO gestaltet. Hier gibt es keine Änderungen.
     
  • Stichprobenbesuche in den Ordinationen

    Neu ist, dass die stichprobenartigen Ordinationsbesuche nun durch das Bundesinstitut für Qualität im Gesundheitswesen (BIQG) koordiniert werden. Das BIQG wird dafür, wie gewohnt, auf erfahrene Ärztinnen und Ärzte zurückgreifen, die selbst viel Erfahrung im Führen einer Ordination sammeln konnten. Aus diesem Grund wird es hier zu keinen spürbaren Änderungen kommen. Vertreter der ÖQMED haben ein Teilnahmerecht an den Besuchen.
     
  • Mängelbehebungsaufträge nach Überprüfungen

    Sollten im Zuge der Überprüfung Mängel auftreten, wird der Auftrag zur Mängelbehebung durch das BIQG erfolgen.
     
  • Sonstige Überprüfungsarten

    Auch für die sonstigen Arten von Vor-Ort-Besuchen (spezifische Überprüfungen, Überprüfungen aufgrund Verweigerung der Mängelbehebung, Kontrollbesuche der Mängelbehebung) gilt, dass die Koordinierung durch das BIQG erfolgt und Vertreter der ÖQMED über ein Teilnahmerecht verfügen.

Rechtsgrundlagen

Wesentliche gesetzliche Bestimmungen finden Sie im Gesundheitsqualitätsgesetz in den Paragraphen 8a, 9a, 9b und 9c sowie im Ärztegesetz in den Paragraphen 49 und 118a. Die Gesetze können Sie hier vom Rechtsinformationssystem des Bundes heruterladen:

Diese Informationen werden laufend aktualisiert!

Gerne stehen Ihnen unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei weiteren Fragen unter 01-512 56 85-0 zur Verfügung.