Oft gestellte Fragen zur Hygieneverordnung
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> Wie groß müssen meine Behandlungsräumlichkeiten sein und was ist zu beachten?
Die Raumgröße von Behandlungsräumen hat sich an der Patientenfrequenz, am Leistungsangebot und Risikoprofil der erbrachten Leistungen zu orientieren.
In Behandlungsräumen sind natürliche Pflanzen mit Erde unzulässig sowie ist die Haltung/der Zutritt von Tieren in Behandlungsräumen nicht gestattet, ausgenommen Assistenzhunde.
> Ich bin in meiner Ordination beratend tätig. Darf ich Blumen im Beratungszimmer aufstellen?
Im Falle einer beratenden Tätigkeit dürfen im Wartezimmer, Anmeldebereich und Beratungszimmer Hydrokulturen, Pflanzen mit Granulat und Schnittblumen bei entsprechender Pflege inklusive Staubentfernung aufgestellt werden.
> Was muss ich bei Fußboden- und Wandbelägen im Patientenbehandlungsbereich beachten?
Fußbodenbeläge im Patientenbehandlungsbereich sind möglichst fugenlos und flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, sowie ausreichend widerstandsfähig. Teppiche sind in Räumen mit regelmäßigen Patientenkontakt nicht zulässig, ausgenommen Schmutzteppiche im Eingangsbereich und Teppichböden im Audiometrieraum.
Wandbeläge im Patientenbehandlungsbereich mit Kontaminationsgefahr sind bis ca. 2m ab Fußbodenniveau leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren.
> Der Fußbodenbelag in meiner Ordination ist nicht fugenlos, ich führe jedoch keine invasiven Eingriffe durch. Stellt dies ein Problem dar?
Bezüglich Fußbodenbeläge, macht die Hygieneverordnung der Österreichischen Ärztekammer (Hyg-VO 2014) keine Unterscheidung betreffend die Art der Tätigkeit, die in der Behandlungsräumlichkeit durchgeführt wird. Für alle gilt: Fußbodenbeläge im Patientenbehandlungsbereich sind möglichst fugenlos und flüssigkeitsdicht, leicht zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, sowie ausreichend widerstandfähig. Teppiche sind in Räumen mit regelmäßigen Patientenkontakt nicht zulässig, ausgenommen Schmutzteppiche im Eingangsbereich.
> Wie sind die Toiletten für Personal und PatientInnen auszustatten?
Sanitärbereiche sind mit Waschgelegenheit für Hände, Seifenspender, Papierhandtüchern und einem Abfallkorb auszustatten. Sanitäranlagen, die vom medizinischen Personal benutzt werden, sind zusätzlich mit einem fixmontierten händebedienungsfreien Spender für Händedesinfektionsmittel auszurüsten.
> Wie sind die Hygienemaßnahmen zu dokumentieren?
Dies ist in einem Hygiene,- Reinigungs- und Abfallentsorgungsplan für medizinische Abfälle festzuhalten. Im Downloadbereich dieser Seite finden Sie dazu folgende Dokumente:
- Unverbindliche Vorlagen zu einem Hygiene- und Reinigungsplan sowie
- eine unverbindliche Vorlage für einen Entsorgungsplan
- Weitere Dokumente zu Ihrer Information: „Abfallschlüsselnummern“ und „Entsorgung von betrieblichen Abfällen in Arztpraxen I + II“.
> Sind meine Mitarbeiter über die Hygienemaßnahmen zu informieren?
Ja. Ihre Mitarbeiter sind über allgemeine Hygieneerfordernisse zu informieren und zu schulen. Zudem sind Verantwortlichkeiten (Mediziner oder Ordinationspersonal) festzuhalten.
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Verfahrensanweisungen sind immer durch Unterschrift und gesondert mit Datum zu dokumentieren. Im Downloadbereich finden Sie eine Unverbindliche Vorlage für einen Reinigungs- und Desinfektionsplan.
> Wie ist der Aufbereitungsprozess in meiner Ordination zu dokumentieren?
Bei Verwendung von wiederverwendbaren Medizinprodukten ist die Verantwortlichkeit festzulegen und der Aufbereitungsprozess (Reinigung, Desinfektion und gegebenenfalls Sterilisation) zu dokumentieren (Verfahrensanweisungen).
Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Verfahrensanweisungen sind immer durch Unterschrift und gesondert mit Datum zu dokumentieren. Im Downloadbereich finden Sie folgende unverbindliche Vorlagen:
- „Reinigungs- und Desinfektionsplan“,
- „Aufbereitung wiederverwendbare Instrumente“ sowie
- „Dokumentationsblatt Sterilisation“
> Welche Anforderungen muss mein Behandlungsraum erfüllen?
Die Hygieneverordnung unterscheidet in vier Behandlungsraumtypen je nach den dort erbrachten Leistungen:
- Ordinations- und Behandlungsraum (Typ 1): klassische allgemeinmedizinische Tätigkeiten (Blutabnahmen, Infusionen, kleine Wundversorgungen, Verbandswechsel, Nahtentfernungen), einfache endoskopische Untersuchungen, physikalische Therapie
- Kleine invasive Eingriffe und Invasive Untersuchungen (Typ 2): einfache Eingriffe (Koloskopie, Gastroskopie, Zystoskopie, Wundversorgungen, kleine dermatologische Eingriffe sowie kleine Invasive Eingriffe und invasive Untersuchungen mit geringem Risikoprofil auch unter analgosedierung - keine allgemeinanästhesiee zugelassen)
- Eingriffsraum (Typ 3): größere Wundversorgungen, größere dermatologische und invasive Eingriffe mit erhöhter Infektionsgefahr, algemeinanästhesie zulässig mit entsprechender Entlüftung.
- Operationsraum (Typ 4)
Auf die Anforderungen der verschiedenen Behandlungsräume wird im Weiteren näher eingegangen.
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Welche Anforderungen müssen Behandlungsraum Typ 1 und 2 erfüllen?
Im Behandlungsraum Typ 1 und 2 ist bei Kontaminationsgefahr jedenfalls ein medizinischer Handwaschplatz vorzusehen und ggf. mit Spritzschutz auszustatten. In nachgeordneten Behandlungsräumen ist die Möglichkeit einer händebedienungsfreien Händedesinfektion im Nahbereich vorzusehen.
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Welche Anforderungen muss der Behandlungsraum Typ 3 erfüllen?
Die Raumgröße muss sich nach den vorgesehenen Eingriffen richten und eine sichere Behandlung der Patienten gewährleisten. Ein außerhalb des Eingriffsraumes liegender Umkleidebereich für Personal und Patienten und ein medizinischer Handwaschplatz außerhalb des Eingriffsraumes mit Möglichkeit der chirurgischen Händedesinfektion müssen vorhanden sein. Ist auf Grund des Leistungsspektrums keine mechanische Be- und Entlüftungsanlage erforderlich, so ist Fensterlüftung als Ausnahme im Sinne der ÖNORM H6020 ausreichend. Der Boden ist antistatisch und fugenfrei, die Wände sind abwaschbar und desinfektionsmittelbeständig, die Decke staubdicht auszuführen. Heizkörper müssen über glatte, leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Oberflächen verfügen, dürfen keine Konvektionsrippen oder Verkleidungen aufweisen
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Welche Anforderungen muss der Behandlungsraum Typ 4 erfüllen?
Eine klare räumliche Trennung des OP-Raumes von anderen Bereichen der Ordination sowie eine vom Leistungsspektrum abhängige Raumgröße müssen gegeben sein. Ein außerhalb des Operationsraumes liegender Umkleidebereich für Personal und Patienten und ein medizinischer Handwaschplatz außerhalb des Operationsraumes mit Möglichkeit der chirurgischen Händedesinfektion müssen vorhanden sein. Der Boden ist antistatisch und fugenfrei, die Wände sind abwaschbar und desinfektionsmittelbeständig, die Decke staubdicht auszuführen. Heizkörper müssen über glatte, leicht zu reinigende und leicht zu desinfizierende Oberflächen verfügen, dürfen keine Konvektionsrippen oder Verkleidungen aufweisen. Bei großen operativen Eingriffen (laut RKI) und Verwendung von Anästhesietürmen sind Elektrotechnik und Raumlufttechnik normgerecht auszuführen.
> Welche Desinfektionsmittel sind für die Anwendung in der Ordination gemäß Hygieneverordnung 2014 zulässig?
Die Auswahl der Desinfektionsmittel ist nach Anwendungszweck und benötigtem Wirkspektrum zu treffen, wobei Desinfektionsmittel zu verwenden sind, die in Expertisenverzeichnissen anerkannter Fachgesellschaften gelistet sind, bzw. deren ausreichende Desinfektionswirkung mit unabhängiger Expertise nachgewiesen wird. Eine annerkannte Fachgesellschaft hierführ ist die Österreichische Gesellschaft für Hygiene, Mikrobiologie und Präventivmedizin.
Die Website der ÖGHMP finden Sie hier.